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Das neue Altersvorsorgedepot ab 2027 verbindet die Anlage in Fonds und ETFs mit staatlicher Förderung.
Je nach persönlicher Berechtigung ergänzen verschiedene Zulagen und ein möglicher Berufseinsteigerbonus Ihre eigenen Beiträge.
Prüfen Sie jetzt, wie viel Förderung für Sie möglich ist, was das Altersvorsorgedepot und Standarddepot unterscheidet und worauf es bei Ihnen ankommt.
540 €
Grundzulage im Jahr
bei 1.800 € Eigenbeitrag und unmittelbarer Berechtigung
300 €
je zugeordnetem Kind im Jahr
ab 300 € Eigenbeitrag und bestehendem Zulagenanspruch
200 €
Berufseinsteigerbonus
unter 25 zu Jahresbeginn, weitere Voraussetzungen gilt es zu beachten
Das Altersvorsorgedepot nutzt den Kapitalmarkt maximal aus hat dafür aber keine Beitragsgarantie, welche man im Standarddepot integrieren kann. Weitere Unterschiede liegen vor allem in Anlagemöglichkeiten, Steuerung und Kostenrahmen.
Ein breiterer Rahmen für Ihre Anlagestrategie.
Kann passen, wenn Sie mehr Anlagemöglichkeiten wünschen, eine höhere Risikobereitschaft besitzen und einen langfristigen Anlagehorizont bis zur Rente haben.
Vorgegebene Fonds. Klare Grundeinstellungen.
Kann passen, wenn Sie weniger Anlageentscheidungen treffen möchten, ihre Risikobereitschaft geringer ist und einen eher kürzeren Anlagehorizont bis zur Rente haben.
Förderung, Depotwahl, Start: Tobi beantwortet die häufigsten Fragen im Video – ausführlich und verständlich.
Ein Altersvorsorgedepot ist ein staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag. Ihre Beiträge und Zulagen werden in gesetzlich zugelassene Kapitalanlagen investiert – beispielsweise in geeignete Fonds und ETFs.
Es gibt zwar keine Garantie auf den Erhalt Ihrer Beiträge. Das eröffnet jedoch mehr Spielraum für den Kapitalmarkt. Da das Geld grundsätzlich für die Auszahlung im Alter vorgesehen ist, verringern sich die Verlustrisiken bezogen auf die Laufzeit.
Rechtsgrundlage: Altersvorsorgereformgesetz, Art. 6 (§ 1 Abs. 1b AltZertG
01
Ihre Sparrate richten Sie nach Ihrem Budget aus. Für die Zulagen sind grundsätzlich mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr erforderlich.
02
Je nach Berechtigung kommen Grundzulage, Kinderzulagen und gegebenenfalls ein einmaliger Bonus hinzu.
03
Das Geld wird in denen von Ihnen gewählten Anlagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben angelegt.
Die neue Grundzulage richtet sich nach dem eingezahlten Beitrag. Die einkommensabhängige 4-%-Berechnung der bisherigen Riester-Förderung entfällt im neuen System.
Die ersten 360 € im Jahr.
Bis zu 180 € Grundzulage für die erste Beitragsstufe. Voraussetzung sind insgesamt mindestens 120 € Eigenbeitrag im Jahr.
Weitere Beiträge bis 1.800 € im Jahr.
Bis zu 360 € weitere Grundzulage für den Beitragsanteil oberhalb von 360 €. Zusammen sind bis zu 540 € möglich.
Zusätzlich für Familien.
Maximal 300 € Kinderzulage pro Kind. Die volle Kinderzulage wird ab 300 € Eigenbeitrag im Jahr erreicht.
Beträge für unmittelbar Zulageberechtigte. Kinderzulage nur bei entsprechendem Kindergeld- und Zulagenanspruch; für dasselbe Kind keine doppelte Zuordnung. Art. 2, §§ 84–86 EStG
Förderquote bezogen auf den Eigenbeitrag rund 47 %. Bezogen auf die Gesamtanlage entspricht die Förderung rund 32 %.
Berechnen Sie Ihre persönliche staatliche Förderung durch das neue Altersvorsorgedepot – in unter 30 Sekunden.
Einfache Modellrechnung, die sich auf den Eigenbetrag bezieht. Individuelle Ergebnisse können abweichen.
Diese Informationen besitzen kein Recht auf Vollständigkeit oder Gültigkeit. Es gelten immer die individuellen Vertragsbedingungen und gesetzlichen Regelungen.
FÖRDERUNGEN • AB 2027
Ein paar Angaben. Ein klares Ergebnis. Entdecken Sie, wie viel Förderung für Sie möglich ist.
Maximale Grundzulage erreicht
Kinder mit Kindergeldanspruch, die Ihrem Vertrag zugeordnet werden.
Optionale Schätzung für Angestellte.
Für eine einzelne Steuererklärung.
Ihr Gehalt vor Steuern und Abgaben.
Kein Gehalt? Bitte 0 eintragen. Berechnet wird nur Ihr eigener Vertrag.
Für andere Berufsgruppen bitte ausgeschaltet lassen.
Ihr Ergebnis passt sich bei jeder Änderung automatisch an.
Ihre mögliche Förderung pro Jahr
Zulagen + geschätzter zusätzlicher Steuervorteil
Ihr Sparbeitrag + staatliche Zulagen
Der Steuervorteil kommt separat über die Steuererklärung.
Über Ihre Steuererklärung – keine zusätzliche Einzahlung ins Depot.
Bitte prüfen Sie die markierten Felder. Anschließend sehen Sie hier Ihre Förderung.
Ein Sparjahr. Ein eigener Vertrag. Keine Renditeannahmen.
Orientierung für einen unmittelbar förderberechtigten Erwachsenen und ein Sparjahr ab 2027. Die persönliche Förderberechtigung wird hier nicht geprüft. Steuerschätzung mit Tarif und Rechengrößen 2026, keine individuelle Steuerberechnung.
Grundzulage: 50 Cent je Euro für die ersten 360 € Eigenbeitrag im Jahr. Für weitere Beiträge bis insgesamt 1.800 € gibt es 25 Cent je Euro. So sind bis zu 540 € Grundzulage jährlich möglich.
Kinderzulage: 1 € je eingezahltem Euro und zugeordnetem Kind, höchstens 300 € pro Kind und Jahr. Voraussetzung sind Kindergeld- und Zulagenanspruch. Die Zulage darf für dasselbe Kind nicht doppelt zugeordnet werden.
Mindestbeitrag: Für Zulagen müssen Sie insgesamt mindestens 120 € pro Jahr selbst einzahlen. Der Rechner unterstellt zwölf gleiche Monatsbeiträge und einen Zulagenanspruch für das gewählte Sparjahr. Die Zulagen werden später gutgeschrieben; die Darstellung zeigt ihre Zuordnung zum Sparjahr.
Ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € kann für unmittelbar Berechtigte unter 25 Jahren hinzukommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser einmalige Bonus ist hier nicht eingerechnet.
Eine mögliche Wertentwicklung, Produktkosten und Steuern bei der späteren Auszahlung sind nicht Teil dieser Förderrechnung.
Wir schätzen die Einkommensteuer einmal ohne und einmal mit dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug für diesen Vertrag. Nur soweit die Steuerentlastung den anzurechnenden Zulagenanspruch übersteigt, zeigen wir einen zusätzlichen Steuervorteil. Zulagen werden also nicht doppelt gezählt.
Grundlage sind der Einkommensteuertarif und die Rechengrößen 2026. Vom Bruttojahresgehalt ziehen wir vereinfacht 1.230 € Werbungskosten sowie modellhafte Vorsorgeaufwendungen ab: 9,3 % bis 101.400 € und 10,3 % bis 69.750 € Brutto. Bei zwei Gehältern geschieht dies für beide Personen getrennt; bei gemeinsamer Veranlagung verwenden wir den Splittingtarif.
Die Schätzung ist für Angestellte gedacht. Individuelle Abzüge, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und weitere Altersvorsorgeverträge sind nicht berücksichtigt. Die tatsächliche Steuerentlastung für 2027 kann abweichen. Ihr Finanzamt ermittelt den verbindlichen Betrag.
Ihr monatlicher Sparbeitrag bleibt unverändert. Der angezeigte Eigenaufwand zieht lediglich eine mögliche spätere Steuererstattung rechnerisch ab.
Grundlagen: BMF zur neuen Förderung · Einkommensteuertarif
Dieser Rechner speichert oder versendet Ihre Eingaben nicht.
Eine höhere maximale Grundzulage macht einen Wechsel nicht automatisch besser. Entscheidend sind unter anderem Eigenbeitrag, Kinderzulagen, Garantien, Kosten und die konkrete Vertragsqualität.
Merkmal
Renditechancen
bei Fortführung im alten Fördersystem
Neues System ab 2027
Altersvorsorgedepot / Standarddepot
Grundzulage
175 € jährlich bei ausreichendem Eigenbeitrag
Bis 540 € jährlich für unmittelbar Berechtigte, abhängig vom Eigenbeitrag
Kinderzulage
185 € für vor 2008 geborene Kinder, sonst 300 €; voller Betrag bei ausreichendem Eigenbeitrag
Bis 300 € je zugeordnetem Kind; voller Betrag ab 300 € Eigenbeitrag im Jahr
Berufseinsteigerbonus
Einmalig 200 € unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Ebenfalls einmalig 200 €; kein zweiter Bonus allein durch einen Wechsel
Eigenbeitrag für volle Grundzulage
Grundsätzlich 4 % der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 € abzüglich Zulagen; mindestens 60 €
1.800 € jährlich für die maximale Grundzulage; Förderung grundsätzlich ab 120 € Jahresbeitrag
Kapitalanlage & Garantie
Je nach Vertrag z. B. Versicherungs-, Fonds- oder Banksparlösung; gesetzliche Beitragserhaltungsvorgaben
Zugelassene Kapitalanlagen; bei den beiden Depotvarianten keine Beitragsgarantie
Kosten
Abhängig vom Bestandsvertrag
Abhängig vom Produkt; höchstens 1,0 % Effektivkosten beim Standarddepot
Selbstständige
Bestimmte Gruppen bereits berechtigt, z. B. bei Rentenversicherungspflicht oder mittelbar
Erweiterter berechtigter Personenkreis unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Auszahlung
Grundsätzlich lebenslange Absicherung, bis zu 30 % Teilkapitalauszahlung möglich; Altverträge prüfen
Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85; bis zu 30 % Teilkapitalauszahlung
A
Sie können Ihren Vertrag grundsätzlich mit seinen bisherigen Förderregeln weiterführen. Gute Garantien und Konditionen können dafür sprechen.
B
Ein Wechsel in die neue Förderung ist auch im bestehenden Vertrag möglich. Die Erklärung ist unwiderruflich und wirkt einheitlich für Ihre Bestandsverträge.
C
Ein förderunschädlicher Wechsel kann infrage kommen. Vergleichen Sie vorher alte und neue Leistungen, Kosten, Garantien und Auszahlungsbedingungen.
Die neue Vorsorge bietet unterschiedliche Auszahlungswege. Verfügbarkeit und Ausgestaltung richten sich nach dem konkreten Vertrag.
01
Regelmäßige Zahlungen bis ans Lebensende. Die Höhe hängt unter anderem vom angesparten Kapital und den Verrentungsbedingungen ab.
02
Regelmäßige Entnahmen über eine Laufzeit, die frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres endet. Die Beträge werden wiederkehrend neu berechnet und können sich ändern.
03
Eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % zu Beginn kann vereinbart werden. Das verbleibende Kapital dient der weiteren Auszahlung.
Beginn grundsätzlich zwischen 65 und 70 Jahren. Ein früherer Beginn ist bei einer bereits früher einsetzenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem möglich. Ein befristeter Auszahlungsplan sichert das Einkommen nach seinem Laufzeitende nicht automatisch ab. Art. 6, § 1 Abs. 1 AltZertG
1
Wir analysieren Ihre individuelle Situation: Einkommen, Kinder, Anlagehorizont und Risikobereitschaft. Ergebnis: Ihre persönliche Förderquote.
2
Gemeinsam wählen wir das passende Modell was zu Ihren Zielen und Wünschen passt.
3
Ab dem 1. Januar 2027 können Sie das Altersvorsorgedepot eröffnen – volldigital oder mit persönlicher Begleitung durch unser Team.
4
Ihre Zulagen werden gutgeschrieben. Sie investieren in Ihre gewählte ETF-Strategie und bauen kontinuierlich Vermögen auf.
Für die neue Berechtigung von Selbstständigen sind Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr erforderlich. Bei angestellten Pflichtmitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerks müssen unter anderem Einkünfte nach § 19 EStG, eine Versorgungsabgabe und die fristgerechte Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegen. Die gesetzliche Altersgrenze von unter 67 Jahren gilt für diese neu aufgenommenen Gruppen.
Die Berufsbezeichnung allein reicht deshalb für eine Förderzusage nicht aus. Wir prüfen Ihre Ausgangslage vor einer konkreten Empfehlung. Art. 2, § 10a EStG
Unter weiteren Voraussetzungen können auch mittelbar Berechtigte Zulagen erhalten. Erforderlich sind unter anderem ein eigener Vertrag, mindestens 120 € eigener Jahresbeitrag, keine dauernde Trennung und ein unmittelbar berechtigter Partner. Die Grundzulage richtet sich nach dessen geförderten Beiträgen und beträgt höchstens 175 €. Auch die Kinderzulage hängt von der gemeinsamen Konstellation ab. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind entsprechend erfasst.
Hier prüfen wir beide Verträge und die Zulagenzuordnung zusammen, insbesondere bei einem Wechsel aus der bisherigen Förderung.
A
Wer in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, gehört grundsätzlich zum unmittelbar begünstigten Personenkreis. Auch weitere gesetzlich gleichgestellte Gruppen können dazugehören.
B
Für inländische Besoldungsempfänger ist die Förderung grundsätzlich möglich. Die erforderliche Einwilligung in die Datenübermittlung gegenüber der zuständigen Stelle muss vorliegen.
C
Neu einbezogen werden unter 67-Jährige mit begünstigten gewerblichen oder selbstständigen Einkünften und abgegebener Steuererklärung sowie bestimmte angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
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Sie haben noch Fragen?
Dann senden Sie uns gerne eine kostenlose Anfrage mit ihrem Anliegen.
Ja. Das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Vorschriften zur neuen Förder- und Produktwelt treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Die neuen Produkte sind für die Zeit ab 2027 vorgesehen. Bis dahin können Sie sich gerne auf die Warteliste setzen lassen, um nichts zu verpassen.
So oder so beraten wir Sie aber bereits jetzt zur Reform und prüfen Ihre bestehende Vorsorgeplanung.
Bei einem Wechsel innerhalb der neuen Produktwelt darf der abgebende Anbieter in den ersten fünf Jahren grundsätzlich höchstens 150 € verlangen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist die Kapitalübertragung beim abgebenden Anbieter kostenfrei; weitere gesetzliche Ausnahmen können früher greifen.
Der neue Anbieter darf jedoch eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 € berechnen. Das übertragene geförderte Kapital darf nicht erneut Grundlage seiner Abschluss- und Vertriebskosten sein. Für den Wechsel aus einem alten Riester-Vertrag sind die Bestands- und Übergangsregeln gesondert zu prüfen.
Das Kapital ist grundsätzlich für die Altersvorsorge gebunden.
Eine Auszahlung zur freien Verwendung vor der vorgesehenen Auszahlungsphase kann eine schädliche Verwendung sein und Rückzahlungen von Zulagen und Steuervorteilen auslösen. Gesetzliche Ausnahmen, etwa für begünstigtes selbst genutztes Wohneigentum, erfordern eine gesonderte Prüfung. Eine Beitragspause und ein förderunschädlicher Vertragswechsel sind davon zu unterscheiden.
Viele Riester-Produkte litten unter einer komplexer Förderungsstruktur und der verpflichtenden Beitragsgarantie. Dadurch waren die Renditechancen häufig begrenzt.
Das neue Altersvorsorgedepot erlaubt erstmals Investieren in ETFs und Aktien ohne Garantiepflicht. Dazu kommt eine deutlich höhere Grundzulage (bis 540 € statt 175 €) und die Öffnung für Selbstständige und Freiberufler.
Im Kern: weniger Kosten, mehr Rendite, mehr Flexibilität.
Ja – das ist eine der wichtigsten Neuerungen der Reform. Bisher waren Selbstständige und Freiberufler von der Riester-Förderung ausgeschlossen (außer über Umwege).
Ab dem 1. Januar 2027 sind Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibenden, unter gewissen Voraussetzungen, förderberechtigt und erhalten dieselben Zulagen wie Angestellte.
Nein – eine Kündigung ist in der Regel nicht zu empfehlen!
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Eine Kündigung würde zur Rückzahlung aller erhaltenen Zulagen und Steuervorteile führen.
Aktuell heißt es, dass Sie freiwillig in das neue System wechseln können – aber das muss individuell geprüft werden.
Ohne Garantieprodukt kann das Depot zwischenzeitlich Schwankungen unterliegen – das ist beim Investieren am Kapitalmarkt normal.
Entscheidend ist der Anlagehorizont: Zum Beispiel haben weltweit gestreute ETFs bei 15 oder mehr Jahren historisch in jedem Zeitraum positive Renditen erzielt.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, wählt das Standarddepot easy mit einer Beitragsgarantie.
Sie haben drei Optionen:
Noch vorhandenes Vermögen kann insbesondere bei einem Auszahlungsplan vererbbar sein. Dabei können Förder- und Steuerfolgen entstehen. Eine förderunschädliche Übertragung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehepartners ist unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Eine lebenslange Rente ist grundsätzlich keine vererbbare Kapitalanlage. Vereinbarte Rentengarantiezeiten können Zahlungen an Hinterbliebene ermöglichen. Entscheidend sind die gewählte Auszahlungsform und die Vertragsbedingungen.
Berufseinsteigerbonus: 200 € extra für junge Vorsorgende
Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 € erhalten.
Der frühe Einstieg lohnt sich doppelt: Sie profitieren länger von der staatlichen Förderung und geben Ihrem Vorsorgekapital mehr Zeit, durch den Zinseszinseffekt zu wachsen.
Für das Standarddepot easy gilt der gesetzliche Kostendeckel von maximal 1,0 % Effektivkosten pro Jahr.
Ja, ähnlich wie bei Riester können Einzahlungen ins Altersvorsorgedepot als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulagen (Günstigerprüfung).
Ja. Der gesetzliche Rahmen erlaubt bei neuen Verträgen bis zu 6.840 € Eigenbeitrag im Jahr. Beiträge oberhalb von 1.800 € erhöhen die Zulagen und den hierfür vorgesehenen Sonderausgabenabzug nicht. Deshalb vergleichen wir für zusätzliche Beiträge auch andere Vorsorge- und Anlagewege.
Zusätzlich bleibt der Sonderausgabenabzug steuerlich relevant. Bisher konnten Altersvorsorgebeiträge bis maximal 2.100 € steuerlich geltend gemacht werden – inklusive Eigenbeiträgen und Zulageanspruch.
Künftig können bis zu 1.800 € Eigenbeitrag zuzüglich Zulageanspruch als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dadurch kann der steuerlich relevante Höchstbetrag höher ausfallen als bisher.
Ein Beispiel: Ohne mittelbar zulageberechtigten Ehepartner und ohne Kinderzulage ergibt sich künftig ein möglicher Sonderausgabenabzug von 2.340 €:
1.800 € Eigenbeitrag + 540 € Grundzulage = 2.340 €
Damit können Altersvorsorgende künftig mehr steuerlich geltend machen als im bisherigen Riester-System.
Im neuen System können Beiträge grundsätzlich in höchstens zwei zertifizierte Altersvorsorgeverträge eingezahlt werden; gesetzliche Ausnahmen und Übergangsregeln bleiben zu beachten.
Die Förderhöchstbeträge gelten personenbezogen und vervielfachen sich dadurch nicht.
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Montag bis Donnerstag
9 bis 17 Uhr
Freitag
9 bis 15 Uhr
Samstag und Sonntag
geschlossen
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Freitag
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Martin-Schmeißer-Weg 10
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